Zum Wissenselement – welches bei beiden Erscheinungsformen gleich sei – sei festzuhalten, es sei allgemein bekannt, dass eine ältere Person nach solchem Einwirken rückwärts fallen und sich den Kopf aufschlagen könne. Der Beschuldigte habe denn auch selbst ausgesagt, es sei ihm bewusst, dass ein Sturz mit dem Kopf auf Asphalt lebensgefährlich sei (pag. 160 Z. 165). Massgeblich sei die Willensseite; beim Eventualvorsatz nehme der Täter den Erfolg in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraue er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf das Ausbleiben des Erfolgs.