14.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte vor oberer Instanz, es sei objektiv unbestritten, dass der Privatklägerin eine schwere Körperverletzung zugefügt und sie auch in Lebensgefahr gebracht worden sei. In subjektiver Hinsicht sei entscheidend, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt habe. Zum Wissenselement – welches bei beiden Erscheinungsformen gleich sei – sei festzuhalten, es sei allgemein bekannt, dass eine ältere Person nach solchem Einwirken rückwärts fallen und sich den Kopf aufschlagen könne.