Entsprechend diesen Überlegungen könne es vorliegend auch nicht angehen, die Qualifikation nach Ziff. 4 mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren anzuwenden. Es würden auch dogmatische Gründe dagegenstehen, zumal mit diesem Qualifikationsgrund allerschwerste Fälle des Raubs zu bestrafen seien. Es wäre vorliegend reines Erfolgsstrafrecht, wenn ein Schuldspruch wegen Art. 140 Ziff. 4 StGB erfolgen würde; die Tat wäre niemals so angeklagt worden, wenn die Privatklägerin nicht derart unglücklich zu Boden gefallen und sich nicht in diesem Ausmass verletzt hätte (pag. 906). 14.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft