Der Beschuldigte habe einzig den direkten Vorsatz betreffend der Wegnahme der Tasche gehabt. NIGGLI/RIEDO würden ausführen, es sei zwar richtig, dass ältere Menschen bei Entreissdiebstählen häufig stürzen und sich dabei u.U. auch schwerere Verletzungen (etwa Schenkelhalsbrüche) zuziehen würden, aber auch solche Konstellationen sich nicht mit der Gefährlichkeit eines mit einer Waffe i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 begangenen Diebstahls vergleichen liessen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 200). Entsprechend diesen Überlegungen könne es vorliegend auch nicht angehen, die Qualifikation nach Ziff.