Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin umfallen könnte und dies auch nicht vorausgesehen. Nur weil man jetzt wisse, wie es ausgegangen sei, dürfe man keinen Rückschaufehler machen. Es sei eine Verkettung unglücklicher Umstände, die dazu geführt habe, dass sich die Privatklägerin, nachdem sie umgefallen sei, solche Verletzungen zugezogen habe. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man jemandem etwas aus den Armen ziehe. Der Beschuldigte habe einzig den direkten Vorsatz betreffend der Wegnahme der Tasche gehabt.