Die Vorinstanz selbst habe festgehalten, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerade davon habe ausgehen müssen, er schaffe gleich eine Lebensgefahr. Eine lebensgefährliche Verletzung sei infolge der konkreten Umstände nicht per se aus-