14.2 Vorbringen der Parteien 14.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, dass die Privatklägerin sich schwer verletze. Er habe zwar wahrgenommen, dass diese in kleinen Schritten gegangen sei, habe aber nicht damit gerechnet, dass diese durch das Entreissen der Tasche auf den Asphalt falle. Die Vorinstanz selbst habe festgehalten, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerade davon habe ausgehen müssen, er schaffe gleich eine Lebensgefahr.