In subjektiver Hinsicht ist sowohl für den Qualifikationsgrund der Herbeiführung einer Lebensgefährdung, als auch für jenen des Zufügens einer schweren Körperverletzung, Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen).