Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird, wenn wichtige Organe oder Glieder verstümmelt oder unbrauchbar gemacht werden, wenn dem Opfer aus der Verletzung bleibende Nachteile erwachsen (also eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit fortbesteht), wenn eine arge Entstellung im Gesicht erfolgt oder wenn eine «andere schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen» (Generalklausel) erfolgt.