akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 143 f). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Opfer gefesselt und geknebelt trotz Erkältung alleine gelassen und damit einer erhöhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird (AppGer BS, 07.02.2003, SJZ 2004, 472 ff. Nr. 30). Mit anderen Worten ist die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr nicht massgeblich.