745 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der erste Qualifikationsgrund ist die Herbeiführung einer Lebensgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich in eine konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr bringt (BGer 6B_756/2008 vom 20.01.2009), wobei es sich um eine «stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr» handeln muss (BGE 117 IV 419), die mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen.