14. Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB 14.1 Theoretische Ausführungen Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu Art. 140 Ziff. 4 StGB ausführlich und korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 745 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der erste Qualifikationsgrund ist die Herbeiführung einer Lebensgefahr.