MONIKA/SELMAN SINE, in: Graf Damian K. [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 140 Raub N 19). In subjektiver Hinsicht kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres anschliessen. Der Beschuldigte wollte die Handtasche der Privatklägerin erbeuten, sich dadurch bereichern und setzte sich hierfür bewusst und mit Gewalt über den von der Privatklägerin manifestierten Widerstand hinweg. Es liegt mindestens ein direktvorsätzlicher, einfacher Raub vor.