Es gelang ihm schliesslich auch, durch heftigeres Reissen den Widerstand der Privatklägerin zu brechen. Dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar keinen Körperkontakt mit der Privatklägerin gehabt, hielt bereits die Vorinstanz zutreffend entgegen, es habe gar nicht ein Einschlagen auf das Opfer oder Schubsen gebraucht, da die erforderliche