Dabei konnte der Beschuldigte der Privatklägerin wider Erwarten die Tasche nicht entreissen, da die Privatklägerin diese zurückhalten konnte. In der Folge zog er von vorne ein zweites und heftigeres Mal, wodurch er der Privatklägerin trotz ihrer erneuten Gegenwehr die Tasche entreissen konnte. Infolgedessen kam die Privatklägerin zu Fall. Die Privatklägerin leistete folglich im Rahmen ihrer Möglichkeiten durchaus Widerstand, was auch der Beschuldigte merkte. Dies zog ein zunehmend gröberes Vorgehen seinerseits nach sich. Es gelang ihm schliesslich auch, durch heftigeres Reissen den Widerstand der Privatklägerin zu brechen.