Dass der Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat, indem er dem Opfer die Handtasche mitsamt Inhalt zur Aneignung wegnahm, ist zweifelsohne erstellt. Weiter gelangt die Kammer mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht ein Entreissdiebstahl, sondern ein Raub vorliegt, wobei das Nötigungsmittel der Gewalt angewandt wurde. So griff der Beschuldigte, nachdem er sich von hinten der Privatklägerin näherte, ein erstes Mal nach der Handtasche. Dabei konnte der Beschuldigte der Privatklägerin wider Erwarten die Tasche nicht entreissen, da die Privatklägerin diese zurückhalten konnte.