ein zweites Mal heftig von vorne gezogen habe, obwohl die Privatklägerin die Tasche zurückgehalten habe. Nachdem der Beschuldigte die Tasche entrissen habe, sei die Privatklägerin aufgrund des fehlenden Widerstands zu Boden gestürzt. Der Beschuldigte habe die Tasche unbedingt gewollt und sich bewusst mit Gewalt über die Privatklägerin hinweggesetzt. Es liege kein Entreissdiebstahl mehr vor; die Schwelle zum Raub sei vorliegend überschritten (pag 906). 13.3 Subsumtion Dass der Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat, indem er dem Opfer die Handtasche mitsamt Inhalt zur Aneignung wegnahm, ist zweifelsohne erstellt.