13.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, das Bundesgericht habe im Urteil BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 zur Abgrenzung vom Entreissdiebstahl zum Handtaschenraub festgehalten, ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche stelle keine Einwirkung auf den Körper mit einem Schweregrad dar, der normalerweise genüge, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren.