Der Beschuldigte habe sich bereichern, dabei aber jeglichen körperlichen Kontakt vermeiden wollen. Er habe kein Verletzungsrisiko in Kauf genommen. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB sei nicht erfüllt. Aufgrund des Umstands, dass vom Gericht trotz des von ihm gestellten Antrags, es sei ein Würdigungsvorbehalt auf Art. 139 Ziff. 1 bzw. 140 Ziff. 1 StGB vorzunehmen, kein solcher vorgenommen worden sei, habe ein Freispruch zu ergehen (pag. 906). 13.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft