32 Tasche gezogen, wobei die Privatklägerin überrascht worden sei. Dabei sei es zu keiner Gewaltanwendung gekommen. Der Beschuldigte habe das Opfer nicht berührt. Das Opfer habe sich auch nicht gewehrt, vielmehr sei die Tasche hängengeblieben, wobei der Beschuldigte durch ein zweites Ziehen die Handtasche zu sich habe nehmen können. Es habe keinen Widerstand der Privatklägerin vorgelegen, über welchen sich der Beschuldigte hinweggesetzt habe. Der Beschuldigte habe sich bereichern, dabei aber jeglichen körperlichen Kontakt vermeiden wollen.