Es geht diesbezüglich nicht bloss um denjenigen Widerstand, der sich ohnehin aus der Tatsache ergibt, dass z.B. eine Tasche gehalten wird. Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter z.B. umwerfen, schlagen oder treten, so bricht er damit den Widerstand des Opfers i.S. des Gewaltbegriffs von Art. 140 StGB. Leistet das Opfer hingegen keinen Widerstand, so entfällt die Anwendung von Art. 140 StGB (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 27 m.w.