1 Abs. 1 StGB sind korrekt; es kann integral darauf verwiesen werden (pag. 740 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Abgrenzung des Raubs gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB zum «Entreissdiebstahl» nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Ein Entreissdiebstahl stellt in der Regel gerade keinen Raub dar, kann aber zu einem solchen werden.