13. Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB und Abgrenzung zum sog. «Entreissdiebstahl» nach Art. 139 Ziff. 1 StGB 13.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 140 Ziff. 1 StGB Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen des Grundtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind korrekt;