12. Würdigung durch die Vorinstanz / Vorbemerkung zum Aufbau Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein einfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vorliegt, der Qualifikationsgrund von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 zu verneinen, hingegen derjenige von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu bejahen ist (pag. 742, 745 und 749, S. 29, 32 und 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer weicht im Aufbau ihrer rechtlichen Würdigung insoweit von jenem der Vorinstanz ab, als nach der Ermittlung, ob der Grundtatbestand des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, die Qualifikation nach Art.