Diese Blutungen führten zu einer Verdrängung von Hirngewebe mit Kompression des Hirnkammersystems, weshalb eine umgehende, neurochirurgische Ausräumung der Blutmasse erforderlich wurde, um eine drohende, lebensbedrohliche Einklemmung des Hirns abzuwenden. Zudem erlitt die Privatklägerin einen Bruch des linken Jochbogens und des linken Schlüsselbeins, wobei Letzteres einer operativen Versorgung bedurfte. Der Beschuldigte sah, dass die Privatklägerin zu Boden fiel und entfernte sich in der Folge unter Mitnahme der Tasche der Privatklägerin vom Tatort.