Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem ersten Ziehen die Handtasche, welche diese in ihrer linken, geschlossenen Armbeuge trug und sich gegen das Entreissen wehrte, nicht wegnehmen konnte, riss er ein zweites Mal stark an der Tasche, woraufhin die Privatklägerin die Tasche nicht mehr länger zurückhalten konnte. Aufgrund des plötzlich fehlenden Widerstands kam die Privatklägerin unkontrolliert seitlich-rückwärts zu Fall, wobei sie ihren Körper und ihren Kopf am Boden aufschlug.