Die Privatklägerin benutzte einen Regenschirm als Gehhilfe und lief in kleinen, langsamen Schritten, was der Beschuldigte erkannte. Er näherte sich der Privatklägerin von hinten an und ergriff ihre Handtasche am Griff/Henkel, um die darin vermuteten Wertgegenstände und Vermögenswerte zu erlangen. Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem ersten Ziehen die Handtasche, welche diese in ihrer linken, geschlossenen Armbeuge trug und sich gegen das Entreissen wehrte, nicht wegnehmen konnte, riss er ein zweites Mal stark an der Tasche, woraufhin die Privatklägerin die Tasche nicht mehr länger zurückhalten konnte.