Es ist diesbezüglich denn auch weiter festzustellen, dass der Beschuldigte die fragliche Q.________(Bankkarte) der Privatklägerin anlässlich der vorläufigen Festnahme in seinen Effekten mitführte und nicht etwa bei sich zu Hause liegen hatte (pag. 6). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, so viel wie möglich mit der gestohlenen Q.________(Bankkarte) der Privatklägerin zu beziehen bzw. zu bezahlen, wobei aufgrund der Sperrung der Karte und der Festnahme des Beschuldigten schliesslich getätigte Zahlungen in der Höhe von CHF 203.40 resultierten.