30 nem damaligen Domizil angehalten und festgenommen wurde. Es ist diesbezüglich denn auch weiter festzustellen, dass der Beschuldigte die fragliche Q.________(Bankkarte) der Privatklägerin anlässlich der vorläufigen Festnahme in seinen Effekten mitführte und nicht etwa bei sich zu Hause liegen hatte (pag. 6).