137 Z. 151 f.). Vor oberer Instanz präzisierte der Beschuldigte, dass er einfach so viel wie möglich habe beziehen wollen (pag. 900 Z. 123), wobei er CHF 250.00 ein paar Mal versucht habe, bevor die Karte gesperrt worden sei (pag. 900 Z. 118 f.). Der Beschuldigte setzte die beim Opfer mittels Handtaschenraub zuvor gestohlene P.________ (Bankkarte) am 19. Dezember 2022 wie folgt ein (pag. 133): - Um 11:05 Uhr an der G.________ Tankstelle: Google-Play Karte für CHF 50.00 sowie Zigarettenpapers für CHF 3.40; - um 11:14 Uhr an der L.________ Tankstelle: 2 Google-Play