159 f. Z. 160 ff.). Wenngleich der Beschuldigte folglich einen Sturz der Privatklägerin nicht direkt beabsichtigte, war seiner Vorgehensweise in Anbetracht der gezielten Opferauswahl und des konkreten Tatvorgehens ein Sturz- und Verletzungsrisiko immanent. 10.5 Verwendung des Deliktsguts durch den Beschuldigten Anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage spontan aus, er habe damit CHF 250.00 beziehen wollen (pag. 137 Z. 148); dies für seine Mutter, die Krebs habe und Medikamente für eine Therapie benötige (pag. 137 Z. 151 f.).