Der Sturz der Privatklägerin ist die Folge des heftigen Ziehens, zumal die Privatklägerin die Tasche beim zweiten Mal nicht mehr zurückzuhalten vermochte. Ein zweimaliges Zerren an der Tasche war folglich nur deshalb nötig, weil der Beschuldigte nicht schon beim ersten Zerren der Tasche habhaft geworden ist. Weiter wusste der Beschuldigte um die potenziellen Folgen eines Rückwärtssturzes mit Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphaltboden. So erklärte er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 17. April 2023, dass dies lebensgefährlich sei (pag. 159 f. Z. 160 ff.).