29 wegzunehmen, indem er diese der Privatklägerin entreisst. Dabei ging der Beschuldigte beharrlich und entschieden vor: Nachdem der erste Entreissversuch misslang, setzte er unmittelbar zu einem weiteren an, wobei er aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin und dem erstmaligen Scheitern heftiger an der Tasche zog. Der Sturz der Privatklägerin ist die Folge des heftigen Ziehens, zumal die Privatklägerin die Tasche beim zweiten Mal nicht mehr zurückzuhalten vermochte.