Der Beschuldigte habe sich nicht gedacht, dass die Privatklägerin umfallen und sich verletzen könnte (pag. 906). Der Beschuldigte gab bereits anlässlich seiner Anhaltung an, nicht gewollt zu haben, dass die alte Frau auf den Boden falle bzw. stürze (pag. 97). Auch vor oberer Instanz betonte er dies erneut (E. II.9.3.2 hiervor). Im Einzelnen äusserte sich der Beschuldigte über die einzelnen Einvernahmen hinweg hierzu wie folgt: Delegierte Einvernahme vom 19. Dezember 2022 (pag. 134 ff): - «Die Frau ist rückwärts auf ihren Kopf gefallen.