Geeignetes, «leichtes» Opfer mit potenziellem Deliktsgut (Handtasche) in schmalem Weg ohne (grossen) Publikumsverkehr. 10.4 Vorstellungen des Beschuldigten betreffend den Tathergang Im Rahmen der Berufungsverhandlung hob die Verteidigung hervor, es sei dem Beschuldigten wichtig gewesen, das Opfer nicht anzufassen. Er habe lediglich die Tasche entreissen wollen, ohne dabei körperlich auf die Privatklägerin einzuwirken. Der Beschuldigte habe sich nicht gedacht, dass die Privatklägerin umfallen und sich verletzen könnte (pag. 906).