Spätestens zu diesem Zeitpunkt – dem Folgen der Privatklägerin – nahm er auch deren unsichere Gangart deutlich wahr. Die Kammer gelangt folglich beweiswürdigend zur Auffassung, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um ein Zufallsopfer handelte, sondern der Beschuldigte in der Person der Privatklägerin ein für ihn geeignetes, «leichtes» Opfer erkannte, um seinen bereits am Vorabend gefassten Tatentschluss umzusetzen, weil schliesslich alles stimmte: Geeignetes, «leichtes» Opfer mit potenziellem Deliktsgut (Handtasche) in schmalem Weg ohne (grossen) Publikumsverkehr.