Er entfernte sich zunächst dem designierten Opfer folgend noch von der Bushaltestelle bzw. der dichtbesiedelten, befahrenen Strasse. Er gab diesbezüglich freimütig zu, er sei ihr eine Weile hinterher gegangen, bis sie sich von der Busstation entfernt hätten, damit die anderen Leute sie nicht mehr sehen würden (pag. 136 Z. 57 f.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt – dem Folgen der Privatklägerin – nahm er auch deren unsichere Gangart deutlich wahr.