Die Kammer kann sich diesen Erwägungen mehrheitlich anschliessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte offenkundig eine Weile unterwegs war und dafür auch Busfahrt(en) aus dem eigentlichen Stadtzentrum unternahm, unterstreicht, dass er bei der Umsetzung seines Tatplanes durchaus auf eine günstige Gelegenheit wartete. Bei der Sichtung der Privatklägerin, die bei der Haltestelle O.________(Ortschaft) zustieg und sich dabei am Geländer festhalten musste,