Im Weiteren ist zu erörtern, ob die für den Beschuldigten erkennbare Gehbehinderung bzw. das Alter der Privatklägerin bei der Opferauswahl massgebend waren oder ob es sich bei der Privatklägerin um ein reines Zufallsopfer (einzige Buspassagierin) handelte. Auch hier ist gestützt auf die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten von einer durchaus geplanten Vorgehensweise mit gezielter Opferauswahl auszugehen. Die Vorinstanz kam zu folgender Würdigung (pag. 738, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):