26 das Opfer als alte Person wahrnahm und auch die langsame Gehart mit kleinen Schritten und das Abstützen auf dem Regenschirm (bzw. Gehstock, aus Sicht des Beschuldigten) erkannte. Im Weiteren ist zu erörtern, ob die für den Beschuldigten erkennbare Gehbehinderung bzw. das Alter der Privatklägerin bei der Opferauswahl massgebend waren oder ob es sich bei der Privatklägerin um ein reines Zufallsopfer (einzige Buspassagierin) handelte.