Der Kammer erschliesst sich nicht, inwieweit der Beschuldigte vor diesem Hintergrund von einem rund 50-jährigen Opfer ausgegangen sein will. Immerhin deutet seine erstaunte Reaktion auf das ihm vorgehaltene Alter in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2023 daraufhin, dass er wohl effektiv von einer Frau jünger als über 70-jährig ausging (pag. 156 Z. 48). Unabhängig vom effektiv wahrgenommenen Alter steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte