532 Z. 45). Abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten lassen sich in den Akten jedoch keinerlei Hinweise auf das vermeintliche Tragen einer Maske durch die Privatklägerin finden. Ob die Privatklägerin nun tatsächlich eine Maske trug oder nicht, muss offenbleiben. Betreffend die Schätzungen des Alters der Privatklägerin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 31-jährig war, die Frau gemäss eigenen Aussagen als alt wahrnahm und auch deren Gehprobleme sowie die langsame Fortbewegungsart mit kleinen Schritten erkannte. Den Gehstock setzte er selbst in Zusammenhang mit deren Alter, nicht etwa mit einer allfälligen Verletzung (pag. 160 Z. 180 ff.