Aus Sicht der Kammer ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme am Tag des Vorfalls zunächst nicht sicher war, ob die Privatklägerin tatsächlich eine Maske trug. Er meinte hierzu lediglich, dass sie wahrscheinlich eine Maske getragen habe (pag. 136 Z. 86), um aber später in derselben Einvernahme doch noch explizit zu sagen, dass sie eine Maske getragen habe: «Da sie noch eine Maske trug, hörte ich sie nicht gut.» (pag. 137 Z 125 f.), um dann auch in der Schlusseinvernahme vom 17. April 2023 sowie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auszuführen, dass sie eine Maske getragen habe, weshalb er ihr Gesicht nicht habe sehen können (pag. 532 Z. 45).