Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er ausserdem nachvollziehbar erklären, dass er das Gesicht der Privatklägerin im Bus nicht gut habe erkennen können, weil diese eine Mundschutzmaske (Anm. Corona) getragen habe. Dem Beweisergebnis folgend konnte der Beschuldigte deren Gesicht auch nach dem Aussteigen aus dem Bus nicht erkennen, da er sie von hinten verfolgte und ihr im Vorbeigehen die Tasche entriss, wobei sie dann auf den Boden fiel. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zwar erkannt hatte, dass die Privatklägerin älter war als er, jedoch nicht, dass es sich nicht um eine erst 50-jährige, sondern um eine bereits über 70-jährige Person handelte.