Der Beschuldigte hat wie ausgeführt beispielsweise keine Eltern, die er als Vergleich zur Einschätzung des Alters heranziehen könnte und mangels Erwerbstätigkeit auch keine(n) Vorgesetzte(n). Weiter ist es eher unwahrscheinlich, dass er als 31-jähriger völlig ohne Bezug Freundschaften oder Bekanntschaften zu über 50-jährigen Personen pflegt. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er ausserdem nachvollziehbar erklären, dass er das Gesicht der Privatklägerin im Bus nicht gut habe erkennen können, weil diese eine Mundschutzmaske (Anm. Corona) getragen habe.