25 schätzte (pag. 136 RZ 87, pag. 156 RZ 50) und andererseits, dass er zum Tatzeitpunkt 31-jährig war, aus einem anderen Kulturkreis stammt und sich seit seinem 16. Lebensjahr ohne Familienangehörige in der Schweiz aufhält. Die Einschätzung des Alters anderer Personen hängt offenkundig vom eigenen Alter sowie von Vergleichen mit Personen des eigenen Umfeldes im ähnlichen Alterssegment ab. Der Beschuldigte hat wie ausgeführt beispielsweise keine Eltern, die er als Vergleich zur Einschätzung des Alters heranziehen könnte und mangels Erwerbstätigkeit auch keine(n) Vorgesetzte(n).