Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Gehprobleme bei der Privatklägerin durchaus wahrnahm. Zur Frage, ob für den Beschuldigten das tatsächliche Alter der Privatklägerin erkennbar war, erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 736 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch wenn der Beschuldigte in der Voruntersuchung mehrmals davon sprach, dass es sich beim Opfer um eine «alte» Frau (vieille dame) gehandelt habe (pag. 97, pag. 151 RZ 141 ff., pag. 160 RZ 176 ff.), gilt es einerseits festzustellen, dass er sie bereits in der Voruntersuchung auf rund 50-jährig