Wie bereits dargelegt, geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin einen Regenschirm als Gehhilfe benutzte und sich darauf abstützte, was vom Beschuldigten selbst als Gehstock wahrgenommen wurde. Der Beschuldigte nahm die Gangart (sehr langsam und in kleinen Schritten) der Privatklägerin wahr und interpretierte dies dahingehend, dass sie Beinprobleme hatte (pag. 137 Z. 116 ff.). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Gehprobleme bei der Privatklägerin durchaus wahrnahm.