Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Bus langsam und in kleinen Schritten unterwegs war, wobei sie leicht schwankte (worüber sie selbst witzelte, womit dies nicht nur ihre Empfindung war, sondern offensichtlich auch von Dritten wahrgenommen wurde). Wie bereits dargelegt, geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin einen Regenschirm als Gehhilfe benutzte und sich darauf abstützte, was vom Beschuldigten selbst als Gehstock wahrgenommen wurde.