Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Bus einsteigen sah, wobei sie sich am Geländer festhalten musste. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Bus langsam und in kleinen Schritten unterwegs war, wobei sie leicht schwankte (worüber sie selbst witzelte, womit dies nicht nur ihre Empfindung war, sondern offensichtlich auch von Dritten wahrgenommen wurde).